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David Mayr | David Mayr GmbH Zelte & Schutzdächer

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Cornelia Habersetzer  | David Mayr GmbH Zelte & Schutzdächer

Cornelia Habersetzer
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Mobil: 0172-1358036

Tirol

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Franken

Impressum

Verantwortlich für den Inhalt

Fa. David Mayr GmbH Zelte & Schutzdächer
Geschäftsführer: David Mayr
Sitz der Gesellschaft: Rehling
Registergericht: Amtsgericht Augsburg HRB 33727
Gerichtsstand: Augsburg
Rudolf-Diesel-Straße 6
D-86508 Rehling

Telefon: +49 82 37 / 95 14 30
Telefax: +49 82 37 / 95 14 31
email: info@mayr-zeltbau.de
Umsatzsteuer-ID: DE324657388
Steuer-Nr. : 102/124/10255

Dieses Impressum hat auch für soziale Netzwerke Gültigkeit!

Konzeption, Design & Programmierung, Bilder
ToyonGraphics

Produkt Fotos
Erwin Binder

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma David Mayr GmbH Zelte und Schutzdächer, Rudolf-Diesel-Str. 6, 86508 Rehling/Augsburg

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Verkauf, sowie sonstige Dienstleistungen (Montage, u. a.) durch die Firma David Mayr GmbH Zelte und Schutzdächer, Rudolf-Diesel-Str. 6, 86508 Rehling/Augsburg (im Folgenden: Auftragnehmer) verbindlich. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (Kunden) werden ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware und/oder Abnahme der Leistung aus der ersten Bestellung gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die vom Auftragnehmer im Internet, auf Prospekten, Preislisten oder sonstigen Darstellungen angebotenen Gegenstände und Leistungen stellen noch kein Verkaufsangebot dar, sondern lediglich die Möglichkeit, für den Interessenten selbst ein Angebot abzugeben. Sämtliche Angebote sind freibleibend.

2.2 Für Art und Umfang der Lieferung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers kein Widerspruch des Auftraggebers, gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.

3. Preise/Preisliste

Der Kaufpreis bzw. der Preis für sonstige Leistungen versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Es gelten die Preise der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Vereinbarte Nebenleistungen, wie z. B. Montage-, Frachtkosten u. a. werden zusätzlich berechnet.

4. Zahlungsbedingungen

Mit Auftragserteilung wird eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Kaufpreises innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Weitere 30% Anzahlung werden 6 Wochen vor Montage zur Zahlung fällig. Der Restbetrag wird bei Lieferung, Montage oder Abholung durch den Auftraggeber in bar bezahlt. Regiearbeiten werden gesondert vereinbart und berechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Das Eigentum an den Vertragsgegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrags auf den Auftraggeber über. Falls der Auftraggeber Vertragsgegenstände zu einem Zeitpunkt bereits weiterveräußert hat, zu dem er den Rechnungsbetrag des Auftragnehmers noch nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, tritt der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus diesem Weiterverkauf bis zur Höhe des noch offenen Rechnungsbetrages an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.
Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung für diesen Fall an.

5.2 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen, oder selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung und weiteren Verkaufsgegenständen bis zum Ausgleich aller dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

6.1 Der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.2 Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, der nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sind nur dann ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Lieferzeit/Liefertermin

Die Lieferzeit beträgt üblicherweise vier bis sechs Wochen ab Vertragsabschluss. Teillieferungen sind zulässig. Der Liefer- bzw. Montagebeginn ist eine unverbindliche Angabe. Lieferterminänderungen wegen schlechtem Wetter, Abhängigkeit von Zuliefern oder unverschuldete Betriebsstörung, auch nach bereits erfolgter Bestätigung, bleiben vorbehalten.

8. Zahlungsverzug

8.1 Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer unbeschadet weitergehende Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszins nach §§ 288, 247 BGB.

8.2 Verlangt der Auftragnehmer wegen der verspäteten Zahlung Schadensersatz statt der Leistung und wird der Gegenstand nochmals verkauft, so haftet der Auftraggeber, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Vertrag erlöschen, auf den dadurch entstandenen Schaden, wie z. B. Lagerhaltungskosten, Ausfall und entgangener Gewinn.

9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

9.1 Vor der Montage eines Zeltes und/oder Podestes hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Arbeiten vom Platzbetreiber, bzw. Platzbesitzer genehmigt werden. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer den hierfür maßgeblichen Personen, die Art, Größe, Ausmaß des Zeltes und/oder Podestes, sowie entsprechend erforderliche Erdarbeiten rechtzeitig vor Montage mitzuteilen und deren Einverständnis einzuholen hat. Dieses umfasst insbesondere Erdarbeiten, Zelt-u. Podestbau.

Besondere Bedingungen vor Ort (bspw. örtliche Größenbeschränkungen), über die sich der Auftraggeber bereits vor Abschluss des Auftrages zu erkundigen hat, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Ziffer 9.1 schuldhaft, so hat er alle dem Auftragnehmer dadurch entstehenden (Mehr-) Aufwendungen, wie z.B. zusätzliche Fahrtkosten, Arbeitsmehraufwand, Material, Umbaukosten etc. zu tragen.
9.3 Darüber hinaus trägt der Auftraggeber das Verwendungsrisiko seiner Bestellung.

10. Gewährleistung

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Ansprüche wegen Sachmängel bestehen dann nicht, wenn der Mangel oder der Schaden auf natürlichem Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass
- der Auftraggeber den Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder
- der Kaufgegenstand nicht sachgemäß behandelt wurde, oder
- der Kaufgegenstand nicht sachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt wurde und der Auftraggeber dies erkennen musste, oder
- der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Pflege, Wartung,u. a. des Kaufgegenstandes (z. B. Bedingungs- oder Pflegeanleitung)
nicht befolgt hat.

Im Falle der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels stehen dem Auftragnehmer zunächst mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu, bevor der Auftraggeber weitere Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Bestandteile aus Holz im Außenbereich sind nicht vorbehandelt. Der Auftraggeber ist daher angehalten, für eine entsprechende Behandlung der Holzbauteile zum Schutz vor Alterung, Verwitterung, Abnutzung u. a. selbst fachgerecht Sorge zu leisten. Desweiteren sind Silikon- und Dichtungsfugen im Außenbereich in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit zu überprüfen und die Fugen bei witterungs- und alterungsbedingten Schäden (z. B. Ablösung, Schwinden) selbst fachgerecht abzudichten, um die dauerhafte Dichtigkeit zu gewährleisten.

Eine Haftung für Mängel, die ihre Ursache in der unterbliebenen oder nicht fachgerechten Instandhaltung von Silikon-/Dichtungsfugen sowie in der Behandlung der Holzbauteile durch den Auftraggeber haben, ist ausgeschlossen. Für die Boden bzw. Untergrundbeschaffenheit übernimmt die Fa. David Mayr GmbH keine Garantie bzw. Gewährleistung.

Der Kunde hat für einen tragfähigen Untergrund des Platzes Sorge zu tragen!

11. Haftung

11.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die leicht fahrlässig verursacht wurden, ist wie folgt beschränkt:
Eine entsprechende Haftung entsteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn der Inhalt und Zweck des Vertrages dem Auftragnehmer diese Pflichten gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist dann auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit daraus resultierende Schäden durch eine hierfür vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaiger damit verbundener Nachteile des Auftraggebers (z. B. höhere Versicherungsprämie, u. a.).

11.2 Unberührt und unbegrenzt bleibt eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz. Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers, deren Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ebenfalls in dem oben beschriebenen Umfang beschränkt.

Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und erfolgt der Erwerb nicht zu privaten Zwecken, so haftet der Auftragnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftungsbeschränkung gilt auch hier nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie und eines Beschaffungsrisikos, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand (inklusive Scheck- und Wechselklagen) Augsburg ist. Augsburg ist ferner stets dann Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.

12.3 Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4 Sollten eine oder mehre Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbeziehung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Im Übrigen gilt § 306 BGB.

Stand 11/2015

Haftungsausschluss


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Geltungsbereich

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